Verkehrsrecht/ Zivilrecht
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats, des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04 (LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04)
Karlsruhe, den 18. Januar 2005
Formularmäßige pauschale Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen kann unzulässig sein
1.
Eine formularmäßig vereinbarte Pauschalierungsabrede kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Dabei leistete er regelmäßig auch Nachtarbeit, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Grund hierfür war eine Klausel in dem formularmäßigen Arbeitsvertrag der Parteien, wonach im monatlichen Bruttolohn alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind. Außerdem sah der Arbeitsvertrag eine zweimonatige Ausschlussfrist vor, die nur für die Geltendmachung von Arbeitnehmer-Ansprüchen gelten sollte.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte der Kläger gerichtlich die Nachzahlung von Nachtarbeitszuschlägen für die gesamte Beschäftigungszeit. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von Nachtarbeitzuschlägen aus § 6 Abs.5 ArbZG. Dem nach § 6 Abs.5 ArbZG grundsätzlich gegebenen Zahlungsanspruch steht allerdings nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalierungsabrede oder die Ausschlussfrist entgegen. Beide Klauseln des formularmäßigen Arbeitsvertrags verstoßen gegen § 307 Abs.1 BGB und sind deshalb unwirksam.
Die Pauschalierungsabrede verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 BGB, da sie keine Begrenzung nach oben aufweist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil sie dem Beklagten einen nachhaltigen Eingriff in das arbeitsvertragliche Synallagma ermöglicht. Denn der Beklagte kann das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch häufigen Einsatz eines Arbeitnehmers in Nacht, Sonn- oder Feiertagsschichten nahezu unbegrenzt verschieben. Das ist jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier - keine Obergrenze oder eine wenigstens dem Umfang nach kalkulierbare Pflicht zur Zusatzarbeitsleistung erkennbar ist.
Der Kläger musste sich auch nicht an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist halten. Diese Klausel ist ebenfalls gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam, weil sie nur für die Arbeitnehmer gilt. Hierin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes, wie sie etwa in § 622 Abs.6 BGB zum Ausdruck kommen. Danach darf für die Kündigung des Arbeitnehmers keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Rechtsstellung der Arbeitsvertragsparteien dort, wo sie sich in einer strukturell vergleichbaren Lage befinden, gleich ausgestaltet sein soll.
Der Kläger hat gleichwohl gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Der Anspruch ist teilweise nach § 196 Nr.9 BGB a.F. verjährt und im Übrigen verwirkt, weil der Kläger während des Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm seiner Ansicht nach zusätzliche Nachtarbeitszuschläge zustehen.
2.
SG Münster 23.2.2005, S 5 AL 209/04
Verspätete Arbeitslosmeldung führt nicht in jedem Fall zu einer Kürzung des Arbeitslosengelds
Eine verspätete Arbeitslosmeldung führt ausnahmsweise nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengelds, wenn den Arbeitslosen an der Pflichtverletzung subjektiv kein Verschulden trifft. Das kommt etwa in Betracht, wenn er § 37b S.2 SGB III dahingehend versteht, dass er das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung anzeigen muss. Es ist umstritten, ob die Arbeitslosigkeit in diesem Fall frühestens oder spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung anzuzeigen ist. Laien handeln nicht pflichtwidrig, wenn sie diesen Rechtsstreit nicht kennen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 5.4.2004 als Maurer beschäftigt. Am 25.3.2004 meldete er sich zum 6.4.2004 als arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit kürzte das Arbeitslosengeld gemäß §§ 140, 37b SGB III um 1.050 Euro, weil der Kläger sich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe.
Die Beklagte begründete die Kürzung damit, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach § 37b S.2 SGB III zwar „frühestens“ drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden müssten. Aus dem Zusammenhang mit § 37b S.1 SGB III, der eine unverzügliche Arbeitslosmeldung verlange, ergebe sich aber, dass die Meldung nicht nur frühestens, sondern auch spätestens drei Monate vor Ende der Befristung erfolgen müsse. Das Wort „frühestens“ in § 37b S.2 SGB III beziehe sich nur darauf, dass Arbeitnehmer sich nicht bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit nach Ablauf der Befristung arbeitslos melden müssten.
Mit der gegen die Kürzung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er aus dem Gesetzestext nicht ersehen könne, welche Vorschrift er verletzt habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37b S.2 SGB III habe er sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden müssen. Dem sei er nachgekommen. Sofern der Gesetzgeber mit § 37b S.2 SGB III eine andere Intention verfolgt habe, habe er hiervon keine Kenntnis gehabt. Seine Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte durfte das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld nicht gemäß den §§ 140, 37b SGB III kürzen. Eine Kürzung kommt nach § 37b S.1 SGB III nur in Betracht, wenn der Arbeitslose sich nicht unverzüglich und damit gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern arbeitslos gemeldet hat. Den Kläger trifft an einer etwaigen verspäteten Arbeitslosmeldung kein Verschulden. Die Pflichtwidrigkeit war für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar.
Es ist umstritten, ob die Arbeitslosmeldung nach § 37b S.2 SGB III nicht nur frühestens, sondern auch spätestens drei Monate vor Ende der Befristung erfolgen muss. Vieles spricht für die Auslegung der Beklagten, da befristet Beschäftigte sich andernfalls erst mit Ablauf der Befristung arbeitslos melden müssten. Dies wäre mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, mit einer möglichsten frühen Meldung die Wiedereingliederung zu beschleunigen, nicht vereinbar.
Dieser Streit muss hier allerdings nicht entschieden werden. Selbst wenn der Kläger objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben sollte, ist ihm keine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er angesichts des Wortlauts von § 37b S.2 SGB III davon überzeugt gewesen sei, dass er sich frühestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden musste. Aus seiner Sicht bestand auch keine Veranlassung, sich anderweitig zu informieren oder einen Rechtsrat einzuholen. Da bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung von § 37b S.2 SGB III besteht, kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er das Gesetz möglicherweise nicht richtig ausgelegt hat.
Voller Vorsteuerabzug für beruflich veranlasste Bewirtung
BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 76/03
Vorinstanz: FG München vom 13. November 2003 14 K 3488/02
1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.
2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.
3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BFH-Pressemitteilung vom 30.03.05:
Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, § 4 Abs.5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 % zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2005 V R 76/03 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70 % gesetzlich zulässig. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechtswidrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab.
Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.